RS OGH 2001/9/25 1Ob164/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

IPRG §1
IPRG §35

Rechtssatz

Die vom Gericht eines Staates, dessen Entscheidungen im Inland nicht anerkannt werden und nicht vollstreckbar sind, in einem Rechtsstreit erlassene einstweilige Verfügung ist keine "ausländische Eingriffsnorm", die auch von den österreichischen Gerichten zu beachten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115654

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0010OB00164_01A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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