RS OGH 2001/9/27 6Ob221/01w

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Norm

AktG §145 Abs1

Rechtssatz

Der Aufsichtsrat kann zu sprachlichen Umformulierungen, zur Eliminierung überholt gewordener Satzungsbestimmungen und zur Richtigstellung der Grundkapitalsziffer entsprechend einer eingetragenen Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung ermächtigt werden, keinesfalls aber zu inhaltlichen Abänderungen des in sachlicher Hinsicht unverändert bleibenden Verbandsstatuts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115720

Dokumentnummer

JJR_20010927_OGH0002_0060OB00221_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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