RS OGH 2001/10/2 11Os95/01, 12Os48/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2001
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Norm

StPO §151 Abs1 Z3
StPO §152 Abs2 Z2a
StPO §162a
StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

1.) Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 2 Z 2a StPO kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des § 162a StPO ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen.

2.) Eine "erhebliche" psychische Belastung eines (mittlerweile 20-jährigen) Tatopfers eines Sexualdelikts stellt keinen gesetzlichen Grund für die Unterlassung der Vernehmung dar. § 151 Abs 1 Z 3 StPO verbietet die Vernehmung von Personen, die wegen ihrer Leibesbeschaffenheit oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben. Darüber hinaus liegt (nur) in jenen vergleichbaren Fällen ein undurchführbarer Beweis (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO) vor, in denen das Gericht bei unmündigen Zeugen auf Grund konkreter, in der Regel von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen zu attestierender Umstände die Überzeugung gewinnt, dass die (neuerliche) Vernehmung des Kindes dessen fortdauernde psychische Schädigung befürchten lässt (SSt 60/87, EvBl 1999/164, 15 Os 164/97, 14 Os 17/99).

3.) Im Fall einer aus gesundheitlichen Gründen undurchführbaren Vernehmung dürfen die untersuchungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle (ungeachtet einer ausreichenden Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne einer Kontradiktorietät) nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 95/01
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 11 Os 95/01
  • 12 Os 48/05h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 12 Os 48/05h
    nur: Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 2 Z 2a StPO kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des § 162a StPO ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. (T1); Beisatz: Das Entschlagungsrecht eines Zeugen nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO setzt voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, sich nach - auch informeller - in angemessener Frist ergangener Einladung zu einem konkreten Termin an einer Zeugenaussage zu beteiligen; nur ein unter diesen Voraussetzungen erklärter Beteiligungsverzicht lässt das Entschlagungsrecht unberührt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115802

Dokumentnummer

JJR_20011002_OGH0002_0110OS00095_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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