RS OGH 2001/10/17 7Ob237/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Die Haftung der Gastwirte für die "Gefahr des offenen Hauses" ist auf den Reiseveranstalter als solchen weder direkt noch analog anzuwenden, da dieser keine Fremden beherbergt oder weil die Beherbergung im Reisevertrag in den Hintergrund tritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115778

Dokumentnummer

JJR_20011017_OGH0002_0070OB00237_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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