RS OGH 2001/10/17 7Ob237/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Norm

ABGB §970
ABGB §1304

Rechtssatz

Zu den Pflichten eines Hoteliers gehört es ua, für eine entsprechend sichere Verwahrung der Sachen des Gastes zu sorgen, wobei vom Hotelier grundsätzlich für bestimmte Gegenstände eine bestimmte Art der Verwahrung verlangt werden kann, wie zB für Wertgegenstände die Aufbewahrung in einem Hotelsafe. Dies muss mit dem Kunden bei Vertragsschluss vereinbart werden. Zu einer Vertragsänderung dahin, dass übliche Reiseaccessoires, wozu diese Gegenstände heutzutage bei einem Geschäftsreisenden auch ein Laptop oä (mögen auch einen relativ hohen Wert haben) gehören, generell im Hotelsafe verwahrt werden müssten, können den Reisenden aber auch entsprechende Anschläge oder Informationsblätter im Hotel nicht einseitig verpflichten. Ein Belassen solcher Gegenstände im Hotelzimmer kann kein Mitverschulden des Kunden bei Diebstahl begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115780

Dokumentnummer

JJR_20011017_OGH0002_0070OB00237_01F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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