RS OGH 2001/11/27 1Ob261/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

WRG §30
WRG §31

Rechtssatz

Eine Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz setzt der Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung nicht voraus. Ziel ist die wasserrechtlich erforderliche Prävention einer drohenden Gewässerverunreinigung durch die gebotene Beseitigung der Gefahrenquelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115966

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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