RS OGH 2001/12/14 11Os140/01

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Veröffentlicht am 14.12.2001
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Norm

StGB §84 Abs3

Rechtssatz

Damit von selbständigen Taten gesprochen werden kann, muss es sich um verschiedene, zeitlich und aktionsmäßig getrennte, jeweils abgeschlossene Ereignisse handeln, wobei jedoch das Opfer immer dasselbe sein kann. Liegt hingegen ein einheitliches, wenngleich in mehreren Phasen ablaufendes Tatgeschehen vor, in dessen Verlauf mehrere Körperverletzungen zugefügt werden, so wird nur eine einzige Tat begangen, womit dem Erfordernis mehrerer selbständiger Taten nicht entsprochen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115975

Dokumentnummer

JJR_20011214_OGH0002_0110OS00140_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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