Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Wird das Foto eines Schwimmbads für Werbezwecke verwendet, so hat der Eigentümer des Schwimmbads keinen Verwendungsanspruch, wenn er nicht beweist, dass die Abbildung gerade seines Schwimmbads werbewirksam war (Verwendung der Abbildung eines Schwimmbads für einen Fertigteilhauskatalog)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116164Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00266_01Y0000_001