RS OGH 2002/1/29 4Ob266/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

ABGB §1041 A1
ABGB §1041 A6

Rechtssatz

Wird das Foto eines Schwimmbads für Werbezwecke verwendet, so hat der Eigentümer des Schwimmbads keinen Verwendungsanspruch, wenn er nicht beweist, dass die Abbildung gerade seines Schwimmbads werbewirksam war (Verwendung der Abbildung eines Schwimmbads für einen Fertigteilhauskatalog)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116164

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00266_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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