RS OGH 2002/2/26 1Ob310/01x

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

AußStrG §46

Rechtssatz

Die erforderliche Betrauung einer tauglichen Person zur einstweiligen Besorgung des Hauswesens bezweckt auch die Sicherung der Unversehrtheit eines zur Verlassenschaftsmasse gehörenden Hauses. Eine solche Person hat in Besorgung des Hauswesens auch die nach der Lebenserfahrung naheliegenden, unaufschiebbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um das Haus vor Schaden zu bewahren. Sie vertritt insoweit den ruhenden Nachlass.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116360

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00310_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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