RS OGH 2002/3/12 5Ob23/01w, 3Ob299/04y, 5Ob134/08d, 5Ob255/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2002
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Norm

MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. Die bereits erfolgte Widmung als Zubehör zu einem Geschäftslokal kann nicht vom Vermieter ohne wichtigen Grund einseitig aufgehoben werden, wenn dadurch die objektive Unvermietbarkeit der Kellerräume allein (ohne Geschäftslokal) eintritt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 23/01w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w
  • 3 Ob 299/04y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 299/04y
    nur: Kellerräume sind nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T1)
  • 5 Ob 134/08d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d
    Vgl; Beisatz: Kellerräume sind nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei nach der Rechtsprechung auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T2)
  • 5 Ob 255/12d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116795

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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