Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Wenn der zustimmungsberechtigte Elternteil sich nur auf die biologische Verwandtschaft beruft, also ein mehr oder weniger begründungsloses Vetorecht geltend macht, liegen keine gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116180Dokumentnummer
JJR_20020314_OGH0002_0060OB00050_02Z0000_001