RS OGH 2002/3/14 6Ob50/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2002
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Norm

ABGB §181 Abs3

Rechtssatz

Wenn der zustimmungsberechtigte Elternteil sich nur auf die biologische Verwandtschaft beruft, also ein mehr oder weniger begründungsloses Vetorecht geltend macht, liegen keine gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116180

Dokumentnummer

JJR_20020314_OGH0002_0060OB00050_02Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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