RS OGH 2002/4/17 13Os179/01

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

StGB §12 Ba
StGB §217 Abs2

Rechtssatz

Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116322

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0130OS00179_0100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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