RS OGH 2002/4/18 6Ob72/02k, 6Ob224/09y

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Norm

AußStrG §14 Abs1 D1b
AnerbenG §1 Abs1
AnerbenG §1 Abs2

Rechtssatz

Welche Bewirtschaftungsarten hiefür jeweils in Betracht kommen, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116336

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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