Norm
AußStrG §14 Abs1 D1bRechtssatz
Welche Bewirtschaftungsarten hiefür jeweils in Betracht kommen, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116336Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010