RS OGH 2002/4/30 1Ob76/02m, 7Ob190/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken

Norm

KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1
UVG idF KindRÄG 2001 §9 Abs2

Rechtssatz

Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Volljährigen, die bei Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatten und denen daher Unterhaltsvorschüsse bis zur Vollendung des neunzehnten Lebensjahrs zu gewähren sind, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. Daran ändert die gesetzliche Vertretung solcher Volljährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger nichts.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 76/02m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 76/02m
  • 7 Ob 190/02w
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 190/02w
    Beisatz: Vgl aber 7 Ob 25/02f (die Ausdehnung des bereits beantragten Unterhaltsbegehrens durch den mittlerweile Volljährigen hat im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116366

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00076_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten