RS OGH 2002/6/20 6Ob109/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 Abs2 B4
ABGB §364a

Rechtssatz

Der Straßenerhalter haftet für Gebäudeschäden, die durch eine nicht ortsübliche Salzstreuung hervorgerufen werden, auch dann, wenn diese Salzstreuung das für die Verkehrssicherheit erforderliche Ausmaß nicht überschreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116576

Dokumentnummer

JJR_20020620_OGH0002_0060OB00109_02A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten