RS OGH 2002/6/27 15Os15/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Norm

StPO §345 Abs1 Z8
StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Eine Rechtsbelehrung, die hinsichtlich des bedingten Vorsatzes über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus eine weitere - tatsächlich aber nicht erforderliche - zusätzliche Bedingung, wonach der Täter mit dem Erfolg "einverstanden" sein, also ihn billigen muss, enthält, ist geeignet, die Geschworenen zugunsten des Angeklagten in Irrtum zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116497

Dokumentnummer

JJR_20020627_OGH0002_0150OS00015_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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