RS OLG Wien 2002/07/09 15R143/02p

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Rechtssatz

Dem Notar, der im zivilgerichtlichen Verfahren in eigener Sache tätig wird, steht ein Kostenersatzanspruch gleich einem Rechtsanwalt zu.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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