RS OGH 2002/9/19 8Ob71/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §936 IV
ABGB §983
ABGB §1053

Rechtssatz

Ein Vertrag, in dem im Zusammenhang mit der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Darlehens durch eine Brauerei vereinbart wird, dass eine bestimmte Gesamtmenge sowie eine jährliche Mindestmenge an Bier abgenommen werden muss, ist nicht als ein reiner Darlehensvertrag mit der Nebenabrede des Bierbezuges, sondern als gemischter Vertrag zu qualifizieren. Wird der Bierbezug vorzeitig beendet, so ist das Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig getilgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bierlieferungsvertrag; Bierbezugsvertrag; Bierabnahmeverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116933

Dokumentnummer

JJR_20020919_OGH0002_0080OB00071_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten