TE Vwgh Beschluss 2004/11/18 2004/07/0059

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1 idF 1976/316;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des Mag. A in P, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde P, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein einer Angelegenheit betreffend Müllabfuhr, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Gemeinde P hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit einer Säumnisbeschwerde die Säumnis der Gemeindevertretung der Gemeinde P in einer Angelegenheit betreffend Müllabfuhr geltend gemacht.

In dieser Säumnisbeschwerde hat er auch Kostenzuspruch begehrt.

Für die Behandlung dieser Säumnisbeschwerde waren im Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Geschäftsverteilung die Senate 07 und 17 zuständig.

Mit Verfügung vom 5. April 2004 leitete der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/17/0063 das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der Säumnis mit der Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung einer Grundgebühr und von acht Banderolen bzw. die Vorschreibung der vierteljährlich zu entrichtenden Gebühr ein.

Hinsichtlich des abfallwirtschaftrechtlichen Teils der Säumnisbeschwerde (Einbeziehung einer Liegenschaft in die Müllabfuhr) wurde kein Vorverfahren eingeleitet.

Die Gemeinde P legte dem Verwaltungsgerichtshof zwei Bescheide vom 1. Juli 2004 vor, mit denen die ausstehende Entscheidung nachgeholt wurde.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 2004, 2004/17/0063, wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf die Festsetzung der Abfallgebühr bezieht, zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2004, 2004/07/0059, wurde das Verfahren hinsichtlich der Einbeziehung in die Müllabfuhr eingestellt.

Eine Entscheidung über das Kostenbegehren erfolgte nicht.

Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wurde rechtzeitig gestellt.

Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt worden, so gebührt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, 95/17/0479 u.a.).

Im Beschwerdefall wurde zwar die Säumnisbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, in einem anderen Teil aber erfolgte eine Einstellung des Verfahrens wegen Nachholung des versäumten Bescheides. Dem Beschwerdeführer war daher Aufwandersatz zuzusprechen.

Wien, am 18. November 2004

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070059.X00.1

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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