RS OGH 2002/11/7 6Ob174/02k, 6Ob190/05t, 5Nc14/11w, 1Ob105/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2002
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Norm

JN §27a
JN §41
JN §93 Abs1

Rechtssatz

Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des §93 JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die mit der sogenannten Indikationentheorie begründete Auffassung, dass die Richtigkeit der Klageangaben zu prüfen sei (SZ60/277), ist seit der Einfügung des §27a JN durch die WGN1997 überholt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 174/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 174/02k
  • 6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
    Vgl auch; Beisatz: Wegen Unanwendbarkeit des §41 JN auf den vorliegenden Fall ist auch die Entscheidung 6Ob 174/02k hier nicht aussagekräftig. (T1); Beisatz: Der Mangel der prorogablen inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) kann, auch wenn diese Prozessvoraussetzung nach autonomem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist, noch nach der Klageprüfung a limine unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung wahrgenommen werden. (T2)
  • 5 Nc 14/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Nc 14/11w
    Vgl auch
  • 1 Ob 105/13t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117035

Im RIS seit

07.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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