RS OGH 2002/11/13 13Os102/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2002
beobachten
merken

Norm

StGB §3 B4
StGB §90

Rechtssatz

Das sogenannte Eigenverantwortlichkeitsprinzip oder Autonomieprinzip, wonach bei einverständlicher Fremdverletzung der Täter durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist und somit die objektive Erfolgszurechnung ausgeschlossen wird, kommt jedenfalls nicht zum Tragen, wenn der Täter gegenüber dem Tatopfer über ein überlegenes Sachwissen verfügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117223

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_0130OS00102_0200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten