RS OGH 2002/12/12 6Ob267/02m, 2Ob149/12v, 9ObA118/17v, 6Ob229/18x

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Norm

ÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4

Rechtssatz

Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 267/02m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 267/02m
    Veröff: SZ 2002/167
  • 2 Ob 149/12v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 149/12v
    Vgl; Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht nach § 20 Abs 2 OÖ KAG 1997. (T1); Beisatz: Diese Interessenabwägung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)
  • 9 ObA 118/17v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 118/17v
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 229/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 229/18x
    Beis wie T2; Beisatz: Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (so bereits 6 Ob 267/02m). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117236

Im RIS seit

11.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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