RS OGH 2003/1/21 5Ob302/02a, 1Ob129/14y

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Norm

MRG §46b

Rechtssatz

Aus dem in § 46b MRG verwendeten Begriff "sein Anhebungsbegehren" ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber nur ein einziges Anhebungsbegehren im Auge hatte, wenn nicht ein Fall schrittweiser Anhebung nach § 46a Abs 2 bis 4 MRG vorliegt. Im Anhebungsbegehren liegt ein den Mietvertrag änderndes Gestaltungsrecht des Vermieters. Durch die Ausübung dieses Rechtes wird jedenfalls die Höhe des begehrten Mietzinses festgesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117695

Im RIS seit

20.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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