TE Vfgh Beschluss 2001/3/14 G123/01

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BAO §240 Abs3
EStG 1988 §3 Abs1 Z4 idF Art7 Z2 BudgetbegleitG 2001

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Betroffenen auf Aufhebung der Beseitigung der Steuerfreiheit von Unfallrenten im Budgetbegleitgesetz 2001 wegen Zumutbarkeit eines Antrags auf Rückzahlung der entrichteten Abgaben

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 7.3.2001 beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Art7 Z2 des Budgetbegleitgesetzes 2001 wegen Verfassungswidrigkeit.

Begründend führt er dazu aus, daß er von der AUVA aufgrund eines Dienstunfalles seit 1.2.1959 eine Dauerrente in Höhe von 60 % der Vollrente beziehe. Zudem beziehe er von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Seit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001 werde von der AUVA wohl die Versehrtenrente ungekürzt zur Auszahlung gebracht, jedoch werde die Versehrtenrente bei der Auszahlung der Pension durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, insbesondere in der Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt und der Lohnsteuer unterzogen.

2. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller folgendes vor:

"Bis zum 31.12.2001 (gemeint wohl 2000) wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die ausgezahlte Versehrtenrente nicht bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Sie wurde also nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer aufgenommen. Ab 01.01.2001 berücksichtigt die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Auszahlung ihrer Pension den Bezug, den der Antragsteller von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhält, sodass die i(h)m gewährte Versehrtenrente der Lohnsteuer unterzogen wird. ... Die angefochtene Gesetzesbestimmung greift daher unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, ohne dass es hiefür einer behördlichen oder vergleichbaren Entscheidung bedarf. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichthofes ist der Individualantrag ein subsidiärer Rechtsbehelf. Dem Antragsteller ist es nicht möglich, bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu verhindern, dass der Bezug der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage aufgenommen wird. Dem Antragsteller ist es daher nicht möglich, einen Bescheid zu erwirken, dass die Versehrtenrente nicht der Lohnsteuer unterzogen wird. Das Einkommen(s)steuergesetz sieht eine solche Möglichkeit nicht vor, sodass für den Antragsteller keine Möglichkeit besteht, die bekämpfte Gesetzesbestimmung auf seine (ihre) Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Es ist daher die Antragslegitimation gegeben."

Im übrigen bringt der Antragsteller Bedenken gegen die von ihm angefochtene Bestimmung vor.

3. Im 3. Teil (Finanzen) des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 lautet die Z2 des Art7 ("Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988"):

"Im §3 Abs1 Z4 entfällt die litc."

Ziffer 35 des Art7 leg. cit. lautet:

"§124b werden folgende Z45 bis Z53 angefügt:"

Die Z48 lautet:

"§3 Abs1 Z4, §25 Abs1 Z1 lite, §25 Abs1 Z4 und 5, §33 Abs3 Z5, §33 Abs5, 6 und 8, §47 Abs2, §67 Abs4, 5, 6, 8, 9 und 10, §69 Abs2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind anzuwenden, wenn

-

die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;

-

die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden."

§3 Abs1 Z4 litc EStG sah bis zu dieser Novelle vor, daß Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuer befreit waren.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, VfGH 14.6.1994 V84/93).

Dem Antragsteller steht nun aber ein solcher zumutbarer Weg zur Verfügung:

§240 Abs3 BAO räumt nämlich bei Abgaben, die für die Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind (wozu auch die Lohnsteuer gehört), dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit ein, unter dort näher bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung der seiner Meinung nach zu Unrecht entrichteten Beträge zu beantragen, und den darüber ergehenden Bescheid im Instanzenzug zu bekämpfen, um schließlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. bereits VfSlg. 8241/1978).

5. Der Antrag erweist sich daher mangels Antragslegitimation als unzulässig und war somit zurückzuweisen.

6. Dieser Beschluß konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangehende Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Einkommensteuer, Steuerbefreiungen, Finanzverfahren, Rückzahlung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G123.2001

Dokumentnummer

JFT_09989686_01G00123_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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