RS OGH 2003/5/27 1Ob96/03d, 3Ob153/03a, 1Ob130/06h, 6Ob243/06p, 4Ob196/07p, 9Ob48/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B2
ABGB §364 Abs3 D
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Die von der Judikatur entwickelten Grundsätze für die Formulierung eines Unterlassungsbegehrens zur Abwehr von (ortsunüblichen) Lärmeinwirkungen sind auch bei Lichtimmissionen heranzuziehen.

Es ist nicht stets erforderlich, einen bestimmten Wert in einer physikalischen Messeinheit anzugeben, den die Immissionen nicht übersteigen dürfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 96/03d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 96/03d
  • 3 Ob 153/03a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 153/03a
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei Geruchsimmissionen ("Gestank") kommt die Anführung einer Messeinheit kaum in Betracht. (T1)
  • 1 Ob 130/06h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 130/06h
    Vgl auch; Beisatz: Was für die Unterlassung nicht ortsüblicher Lichtimmissionen gilt, muss im Kern für den umgekehrten Fall eines nicht ortsüblichen Entzugs von Licht im Sinn des §364 Abs3 ABGB gleichfalls gelten. (T2); Beisatz: Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des §226 Abs1 ZPO und des §7 Abs1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren. (T3); Veröff: SZ 2006/103
  • 6 Ob 243/06p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 243/06p
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 196/07p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
    Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/192
  • 9 Ob 48/12t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
    Auch; Vgl Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117853

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten