RS OGH 2003/6/24 11Os28/03, 11Os52/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

StGB §6 A5
StGB §159

Rechtssatz

Der Grad der Fahrlässigkeit wird in erster Linie vom Handlungsunwert, für dessen Bewertung auch die durch das Verhalten des Täters drohende und für ihn vorhersehbare Rechtsgutbeeinträchtigung heranzuziehen ist, bestimmt, während der Erfolgsunwert, also das Ausmaß der tatsächlich bewirkten Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen, für die Quantifizierung des Handlungsunwertes unmaßgeblich ist. Als Kriterien eines gesteigerten Handlungsunrechtes dienen vor allem das besondere Gewicht der verletzten Pflichten, der besondere Gefährlichkeitsgrad des Täterverhaltens, dh die gesteigerte Wahrscheinlichkeit, mit der hiedurch der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges befürchtet werden muss, und der gesteigerte Umfang der drohenden Rechtsgutbeinträchtigung. Als schuldmindernde Faktoren hinwieder sind etwa der vorwerfbare Rechtsirrtum, weiters schuldeinschränkende und ganz allgemein all jene Umstände anzuführen, welche einem Schuldausschließungsgrund nahekommen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 28/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 28/03
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch; Beisatz: Zur Bestimmung des Grades der Fahrlässigkeit ist eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten Tatumstände erforderlich. (T1); Beisatz: Ein gesteigerter Schuldvorwurf hingegen ist nicht erforderlich, vielmehr genügt ein durchschnittliches Ausmaß an spezifischem subjektiven Unwert. Dieser wird durch den aggravierten Handlungsunwert indiziert und fehlt nur bei Vorliegen von Umständen, die das Ausmaß individueller Schuld deutlich herabsetzten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117931

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0110OS00028_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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