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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §29 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0007 E 28. März 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WS in K, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ferdinand-Leihs-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. Juli 2003, Zl. UVS 30.20-27/2003-2, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 16. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F entzogen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Dezember 2002 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 2002/11/0161 protokollierte Beschwerde.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zumindest bis zum 3. März 2003 seine Lenkerberechtigung nicht abgegeben, obwohl nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 37 Abs. 1 FSG und § 29 Abs. 3 FSG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Erlassung des letztinstanzlichen Berufungsbescheides vom 10. Dezember 2002 der Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 16. Oktober 2002 formell rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden sei; es habe daher die Bezirkshauptmannschaft Hartberg das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 29 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG zu fällen gehabt. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG und § 85 Abs. 1 VfGG komme Beschwerden an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hätte, sei nicht behauptet worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0161, der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 2. Dezember 2003, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Dezember 2002, womit dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F entzogen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Diese Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof hat im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG zur Folge, dass die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-) Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0012).
Der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren als verletzt erachtete § 29 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, stellt darauf ab, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. In diesem Sinne wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nach Abweisung der Berufung im Entziehungsverfahren mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Dezember 2002, womit die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides im Sinne des § 29 Abs. 3 FSG eingetreten sei, den Führerschein zumindest bis zum 3. März 2003 nicht abgeliefert habe. Die vorliegende Bestrafung baute somit auf dem Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsbescheides im Entziehungsverfahren auf, auf Grund dessen sich die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides im vorliegenden Fall ergab. Mit der angeführten Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Dezember 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc-Wirkung gemäß § 42 Abs. 3 VwGG verlor auch der angefochtene Bescheid seine rechtliche Grundlage. Vom Vorliegen der Vollstreckbarkeit dieses Entziehungsbescheides im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kann somit auf Grund der Aufhebung des rechtskräftig ergangenen Entziehungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark durch den Verwaltungsgerichtshof mit der beschriebenen Wirkung in die Vergangenheit zurück nicht mehr ausgegangen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das über den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehende, auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in diesem Pauschalbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 25. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030261.X00Im RIS seit
27.12.2004