RS OGH 2003/6/26 2Ob92/02x

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Norm

ABGB §186a Abs2

Rechtssatz

Durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das KindRÄG 2001 sollte das eingeschränkte Vetorecht leiblicher Verwandter in aufsteigender Linie, die irgendwann einmal die Obsorge gehabt hatten, entfallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0099625

Dokumentnummer

JJR_20030626_OGH0002_0020OB00092_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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