RS OGH 2003/11/19 9Ob132/03g, 6Ob279/03b, 4Ob54/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Norm

B-VG Art18 Abs2
BVergG 1997 §8a

Rechtssatz

1. Es entspricht der herrschenden Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist.

2. § 8 Abs 1 BVergG 1993 wurde durch die Novelle 1996 - nunmehr als § 8a Abs 1 - dahin verändert, dass die ursprünglich weiter gefasste Verordnungsermächtigung auf Fälle eingeschränkt wurde, in denen bestimmte Auftragswerte nicht unterschritten werden. Damit blieb die Verordnungsermächtigung jedenfalls in einem wesentlichen Teilbereich aufrecht, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der nunmehr festgesetzten Auftragswerte unanwendbar werden konnte. Die Erstreckungsverordnung 1995 stand ungeachtet der Novelle BGBl 776/1996 bis zu ihrer formellen Außerkraftsetzung durch die Erstreckungsverordnung 2000 weiterhin in Geltung.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 132/03g
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 132/03g
  • 6 Ob 279/03b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 279/03b
  • 4 Ob 54/08g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 54/08g
    nur: Es entspricht der Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist. (T1); Beisatz: Unter Grundlage ist (nur) das formale Bestehen einer Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand der Verordnung zu verstehen; die inhaltliche Prüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3)

Schlagworte

Herzog-Mantel-Theorie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118436

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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