RS OGH 2003/12/9 5Ob109/03w, 5Ob261/07d, 5Ob29/08p, 5Ob104/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2003
beobachten
merken

Norm

WEG 2002 §9 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wird bei der Parifizierung beziehungsweise Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) beziehungsweise deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118637

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten