RS OGH 2003/12/16 5Ob114/03f, 9Ob17/04x, 10Ob8/15x, 6Ob136/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §888

Rechtssatz

Sind zwei oder mehrere Personen, wenn auch aus verschiedenem Rechtsgrund, zur selben Leistung verpflichtet und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet, so entsteht eine Gesamtschuld.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118661

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten