RS OGH 2003/12/16 5Ob114/03f, 9Ob17/04x, 8ObA36/06m

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ABGB §896
AVRAG §6 Abs2

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist. Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach § 6 Abs 2 AVRAG nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118664

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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