RS OGH 2003/12/17 7Ob285/03t

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Norm

ABGB §285

Rechtssatz

Ungeachtet der durch Widmung und Aufstellung erfolgten Qualifikation eines Grabsteines als res religiosa (SZ 16/229, SZ 27/51) ist seine Veränderung im Einverständnis aller Angehörigen der im gemeinsamen Grab Ruhenden keineswegs ausgeschlossen. Insoweit ist das Verhältnis des Benützungsberechtigten zum Angehörigen des Verstorbenen jedenfalls privatrechtlicher Natur, sodass die Austragung solcher strittiger Privatrechte auch im Zivilrechtsweg zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118647

Dokumentnummer

JJR_20031217_OGH0002_0070OB00285_03T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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