RS OGH 2004/1/27 3Cg129/03t

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Norm

MaklerG §7
ABGB §1299

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Provision nach dem Maklergesetz steht nicht zu, wenn das vermittelnde Geschäft nichtig ist, oder wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten wird. Wird der Vertrag durch Rücktritt einer der Parteien aufgehoben, so hängt das Weiterbestehen des Provisionsanspruch davon ab, aus welchen Gründen der Rücktritt erfolgt. Das Fehlen einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bzw die baubescheidswidrige Ausführung des Dachbodenausbaus stellt einen Rechtsmangel dar.

Ein Immobilienmakler ist ein Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Der Immobilienmakler muss auf das Vorhandensein oder Fehlen für die angestrebte Nutzung erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen in Ansehung des Objektes oder wenigstens auf bestehende Unklarheiten hinweisen.

Bei einem unberechtigten Rücktritt hat der Gegner das Wahlrecht, den Zurücktretenden am Vertrag festzuhalten oder den Rücktritt wirken zu lassen.h

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fehlende Fertigstellungsanzeige; Rücktritt vom Kaufvertrag; Maklerprovision;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000039

Dokumentnummer

JJR_20040127_LG00309_0030CG00129_03T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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