RS OGH 2004/2/10 4Ob233/03y

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

GSpG 1989 §2 Abs1

Rechtssatz

Der von jedem Teilnehmer eines "Briefgewinnspiels" zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR ist eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern, wenn im Zeitpunkt der Zahlung des Organisationsbeitrags offen ist, welchen der Preise verschiedenen Werts der Teilnehmer erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118576

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00233_03Y0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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