RS OGH 2004/2/17 6Bs45/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Norm

StPO §233 Abs3

Rechtssatz

Vorführende Beamte der Polizei, Gendarmerie oder Justizwache sowie Beamte des polizeilichen Saalschutzes unterliegen zwar den Anordnungen und Ermahnungen des Vorsitzenden (bzw. des Einzelrichters), dürfen jedoch nicht gemäß § 233 Abs. 3 STPO mit Ordnungsstrafen belegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2004:RI0000122

Dokumentnummer

JJR_20040217_OLG0819_0060BS00045_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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