Norm
ABGB §164b Satz2Rechtssatz
§ 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfrist des §164b ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118722Dokumentnummer
JJR_20040219_OGH0002_0060OB00006_04G0000_001