RS OGH 2004/2/24 5Ob9/04s

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

LiegTeilG §15 ff
LiegTeilG §15 Z3
LiegTeilG §18 Abs1 Satz3

Rechtssatz

Für die Zuschreibung eines Grundstücksrestes zur Liegenschaft eines anderen Eigentümers bieten die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG keine Rechtsgrundlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Eigentümer des Grundstücksrests vertraglich dazu verpflichtet hat, diesen Grundstücksrest zu übereignen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118784

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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