Norm
EO §301 Abs2Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nur gegenüber dem betreibenden Gläubiger, nicht aber gegenüber dem Gericht abgegeben hat, ergibt sich noch nicht dessen Kostenersatzpflicht. Dabei spielen rein kostenersatzrechtliche Erwägungen eine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000611Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011