RS OGH 2004/3/16 4Ob29/04z, 5Ob52/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

ABGB §578

Rechtssatz

Hat die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag keine selbstständige Bedeutung (etwa als bloßer Absendervermerk) und steht sie mit dem Text auf dem einliegenden Blatt (den einliegenden Blättern) in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt, ist der Umschlag Teil der Gesamturkunde, sodass die darauf angebrachte Unterschrift - Echtheit sowie Bestimmtheit des Testierwillens vorausgesetzt - die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (des Kodizills) bewirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118757

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_0040OB00029_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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