RS OGH 2004/3/18 1Ob54/03b, 2Ob176/07g, 8Ob43/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332

Rechtssatz

Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß § 1332 ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 54/03b
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 54/03b
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Beisatz: Vorrangig soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. (T1) Veröff: SZ 2008/73
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer gebrauchten Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. (T2)
    Beisatz: Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger bemessen werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde, dagegen kann die Höchstgrenze der zumutbaren Suche nur nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118782

Im RIS seit

17.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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