Norm
EO §58 Abs2Rechtssatz
Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 58 Abs 2 EO gilt nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118764Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00175_03M0000_001