TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/14 2002/05/0244

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §57;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Walter Atzmüller in Sonnberg i.M., vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Herrenstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. September 2001, Zl. BauR-012842/1 -2001- Gr/Vi, betreffend eine Kostenvorschreibung nach § 11 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer gehören die Grundstücke Nr. .98, KG Sonnberg, mit einem darauf befindlichen Mühlengebäude und .99, KG Sonnberg, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Sonnberg, Sturmweg 17).

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2000 trug der Bürgermeister der Gemeinde Sonnberg i. M. dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Sachwalters) auf (Spruchpunkt I.), das Mühlengebäude bis zum 30. November 2000 zur Gänze bis zur Erdgleiche abzutragen und (Spruchpunkt IV.; neben anderen Aufträgen) das Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die nähere Umgebung von jeglichem Unrat zu reinigen bzw. zu räumen und die Abfälle auf geeigneten und genehmigten Deponien zu entsorgen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde Sonnberg i. M. die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) unter Vorlage einer Bescheidkopie und mit dem Hinweis, dass die Frist zum Abbruch verstrichen sei, um zwangsweise Vollstreckung der im Bescheid vom 5. Oktober 2000 enthaltenen Aufträge.

Darauf drohte die BH mit Schreiben vom 16. Jänner 2001 die Ersatzvornahme an. Über Anfrage der BH legte das Bauunternehmen P. bezüglich des Abbruches des Mühlengebäudes ein Anbot, lautend auf

S 210.324,-- brutto. Das Angebot ist in zwei Positionen gegliedert:

"1. Im Gebäude Ausräumen von Karton, Papier und Textilien sowie Eisenteile getrennt in Container schaffen, aufladen und entsorgen, samt allen Entsorgungsgebühren mit einer Pauschale von

S 62.700,--

2. Abtragen des vorhandenen Daches samt Dachstuhl der Dippeltramdecke über OG sowie der Dippeltramdecke über EG abtragen, trennen und abtransportieren auf eine Deponie samt Kosten. ... S 112.570,--"

Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 ordnete die BH in Anwendung des § 4 VVG die Ersatzvornahme an. Im Spruch dieses Bescheides sind als auferlegte Verpflichtungen die Abtragung des Mühlengebäudes, die Instandsetzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes und die Reinigung und Räumung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes genannt. Dieser Bescheid wurde am 15. Mai 2001 vom Sachwalter übernommen. Auf der Urschrift des Bescheides findet sich eine handschriftliche Notiz (offenbar des Sachbearbeiters der BH), wonach die Abbruch- und Räumungsarbeiten am 28. Mai 2001 begonnen und im Juni 2001 beendet worden seien.

Das Bauunternehmen P. legte dazu zwei Rechnungen vom 23. Juni 2001. Die den Abbruch betreffende Rechnung nennt als Leistungszeitraum 28. Mai bis 8. Juni 2001, verweist ohne weitere Detaillierung auf die beiden Positionen des Anbotes und lautet auf S 210.324,--. Bei der zweiten Rechnung mit einer Bruttosumme von S 127.248,-- wird auf einen Leistungszeitraum vom 5. bis 8. Juni 2001 verwiesen; sie zählt folgende Leistungen auf:

1.

4 Dippeltramdecke Containerentleerungen (30 m3)

S

11.400,--

2.

16, 8 t Sperrmüllentsorgungsgebühr inklusive ALB

S

44.436,--

3.

Abzugpauschale für "Baustamm"

S

- 616,--

4.

35 Stunden Vorarbeiter

10 % Aufschlag für Schmutzzulage

S

S

16.100,--

1.610,--

5.

70 Stunden Facharbeiter

10 % Aufschlag für Schmutzzulage

S

S

30.100,--

3.010,--

Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 legte die Bauunternehmung P. die Wiegezettel für die 4 Container vor, aus denen sich die Summe von 16.800 kg ergibt.

Von Seiten der BH wurde am 20. Juli 2001 ein "Aktenvermerk vom 23.05.2001" verfasst. Danach habe am "heutigen" Tag eine Besprechung zwischen Baumeister P. und dem Sachwalter stattgefunden. Dabei sei die Vorgangsweise über den Abbruch und die Räumung besprochen worden und habe Baumeister P. gemeint, er würde mit den angebotenen S 210.324,-- nicht das Auslangen finden, da er im Anbot der Meinung gewesen sei, die Arbeiten würden sich nur auf das Mühlengebäude beziehen. Seitens Baumeister P. sei dem Sachwalter mitgeteilt worden, dass sich der Preis um das Ausräumen des Wohngebäudes erhöhen würde und genauere Angaben nicht gemacht werden könnten. Dies hätte der Sachwalter zur Kenntnis genommen, worauf Baumeister P. mit der Vornahme der Arbeiten beauftragt worden sei.

Der hier gegenständliche erstinstanzliche Bescheid der BH trägt das Datum 8. September 2000; dieses Datum ist mit der Aktenlage schon deshalb nicht vereinbar, weil in dem Bescheid die beiden Rechnungen der Bauunternehmung P. vom 23. Juni 2001 im Einzelnen wiedergegeben sind. Wörtlich wird in diesem Bescheid, der an den Beschwerdeführer, vertreten durch den Sachwalter, gerichtet ist, ausgeführt:

"Kostenbescheid

Wir haben folgende Amtshandlung durchgeführt:

1. Abtragung des Mühlengebäudes des landwirtschaftlichen Anwesens Sturmweg 17 ... zur Gänze bis zur Erdgleiche.

2. Reinigung und Räumung des Wohngebäudes des landwirtschaftlichen Anwesens Sturmweg 17 ... von jeglichem Unrat.

Dabei sind Kosten entstanden, die von Ihnen zur tragen sind."

In der Folge werden die Positionen der beiden genannten Rechnungen einzeln ausgeführt und ist ein Gesamtforderungsbetrag von S 337.572,-- ausgewiesen. Weiters wird im Bescheid ausgeführt:

"Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Vorstellung einbringen, so ist der Gesamtbetrag bis spätestens 31.08.2001 mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Schreibens bei uns einzuzahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen sie damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht wird.

Rechtsgrundlage:

§ 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)."

In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last fallen. Von der bauausführenden Firma seien zwei gesonderte Rechnungen gelegt worden, die in Fotokopie angeschlossen wurden.

Schließlich enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen werden könne, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der erstinstanzlichen Behörde einzubringen sei. In der Vorstellung möge angegeben werden, gegen welchen Bescheid sie sich richtet; die Vorstellung habe aufschiebende Wirkung.

Dieser Bescheid wurde dem Sachwalter am 19. Juli 2001 zugestellt.

Dagegen richtete der Beschwerdeführer, vertreten durch den Sachwalter, ein als "Vorstellung" bezeichnetes Rechtsmittel an die BH und beantragte darin die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Gerügt wurde, dass ihm nicht ausreichend Parteiengehör vor Erlassung des Bescheides geboten worden sei. Anhand der beigelegten Rechnungen könne eine Prüfung, inwieweit die verrechneten Kosten angemessen seien, nicht erfolgen, es gehe bezüglich der Rechnung über den Abbruch nicht hervor, welche Leistungen an Arbeitszeit und Materialeinsatz erfolgt seien und ob darin auch Entsorgungskosten enthalten seien. Die Containerentleerungskosten seien unangemessen hoch, ebenso die Sperrmüllentsorgungsgebühr pro Tonne. Verwiesen wurde dazu auf vom Sachwalter übermittelte Kostenvoranschläge einer Firma K., die erheblich günstigere Angebote vorgesehen hätten. Bezweifelt wurde auch, ob tatsächlich ein Vorarbeiter und ein Facharbeiter eingesetzt worden sei, oder lediglich Hilfsarbeiter. Einer der Wägescheine trage das Datum 15. Juni 2001, obwohl die Arbeiten am 8. Juni 2001 abgeschlossen worden seien. Bei der Reinigung und Räumung des Wohngebäudes hätten nicht 120 m3 Bauschutt anfallen können. Beantragt wurde, dass der Geschäftsführer und Arbeitskräfte der Bauunternehmung P. einvernommen werden, wobei diesen Personen eine detaillierte Aufschlüsselung der verrechneten Leistungen aufgetragen werden möge. Schließlich wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der verrechneten Preise beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (von ihr so bezeichnete) Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie hielt zunächst fest, dass es sich beim angefochtenen Kostenbescheid um keinen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG, sondern um einen auf § 11 VVG gestützten Bescheid handle. Die Rechtsmittelbelehrung mit dem Verweis auf eine "Vorstellung" sei irrtümlich erfolgt. Diese "Vorstellung" werde daher als Berufung gewertet.

Die belangte Behörde sah die vorgeschriebenen Kosten nicht als unverhältnismäßig hoch an. Es lägen im Akt zwei detaillierte Rechnungen der Bauunternehmung P.; die die Räumung des Wohngebäudes betreffende Rechnung sei mit Wägescheinen sowie einem genauen Arbeitsstundenbericht für einen Vorarbeiter und zwei Facharbeiter versehen, wobei der Stundenbericht vom Sachwalter unterfertigt und damit genehmigt worden sei. Das vom Sachwalter eingeholte Anbot des Unternehmens K., welches der Vollstreckungsbehörde erst "später" vorgelegt worden sei, laute unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf S 368.100,-- und liege damit höher als der vorgeschriebene Betrag. Auch diese Anbote von K. seien nicht genauer aufgeschlüsselt als jene des Unternehmens P. Nach der Aktenlage habe überdies am 23. Mai 2001 eine Besprechung zwischen Baumeister P. und dem Sachwalter stattgefunden, wobei klargestellt worden sei, dass sich das Anbot des Unternehmens P. nur auf die Arbeiten betreffend das Mühlengebäude bezogen hat und die Kosten bezüglich des Wohngebäudes noch nicht bekannt waren, was der Sachwalter schließlich zur Kenntnis genommen habe. Der Vorgangsweise der Vollstreckungsbehörde erster Instanz sei vom Sachwalter nicht widersprochen worden, die Rechnungen seien ausreichend aufgeschlüsselt und außerdem niedriger als die Anbote der vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Unternehmung K. Daher habe sich für die belangte Behörde kein Bedarf an weiter gehenden Sachverhaltsermittlungen in Form von Zeugeneinvernahmen und Einholung von Sachverständigengutachten ergeben.

Schließlich verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 VVG das Risiko erhöhter Aufwendungen der Verpflichtete trage und er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen müsse, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, wenn er die Kosten für unverhältnismäßig hoch halte, hierfür den Beweis zu erbringen.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der erstinstanzliche Bescheid als Bescheid in einem Mandatsverfahren nach § 57 AVG zu beurteilen, gegen den er Vorstellung erhoben habe, sodass die Behörde erster Instanz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens neu hätte entscheiden müssen. Eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde sei nicht gegeben.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statuarisch und tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann gegen einen solchen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden; die Behörde hat nach § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass hier die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vorgelegen wären; weil aber nach Abschluss der Ersatzvornahme und Rechnungslegung kein wie immer geartetes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, weil in der Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtsmittel der Vorstellung verwiesen und weil nicht auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hingewiesen worden sei, ergäbe sich eindeutig, dass die Behörde den Bescheid auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0142 (ZfVB 1987/1813), darauf hingewiesen, dass die Erlassung eines Mandatsbescheides gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme ist. Im Zweifel müsse davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Konsequenzen erlassen worden ist. Wenngleich es nicht auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als Mandatsbescheid ankommt, so muss die Behörde doch unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat. Auch im Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146, wurde darauf abgestellt, ob der Bescheid sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle (§ 57 Abs. 1 AVG) gestützt hat. Dort wurde betont, dass die Eigenschaft als Mandatsbescheid auch dann gegeben sein kann, wenn dem Bescheid ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist.

Nach dem Spruch und der Begründung des hier zu beurteilenden Bescheides kann von einem unmissverständlichen Ausdruck des Bescheidwillens, einen Mandatsbescheid zu erlassen, keine Rede sein. So wie ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht hindert, bedeutet die Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens keineswegs, dass ein in einem solchen Fall ergangener Bescheid ein Mandatsbescheid sein müsse. Die Behörde hat sich weder auf Geldleistungen nach einem gesetzlichen, statuarischen oder tariflich feststehenden Maßstab berufen, noch § 57 Abs. 1 AVG angeführt, sondern als Rechtsgrundlage ausdrücklich § 11 VVG in Verbindung mit § 76 AVG angegeben.

Allein der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung auf eine "Vorstellung" verweist, macht den Bescheid keineswegs zum Mandatsbescheid, zumal umgekehrt bei Vorliegen eines Mandatsbescheides eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung einem nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid den Charakter als Mandatsbescheid nicht nimmt (hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0117).

Insbesondere auf Grund der zitierten Zweifelsregel, wie sie auch im letztgenannten Erkenntnis wiederholt wurde (vgl. auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 572), kann hier keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen hat. Damit wurde aber zu Recht die dagegen erhobene Vorstellung als Berufung angesehen und war die belangte Behörde zur Erlassung eines Berufungsbescheides zuständig.

     Im Beschwerdefall ist es zu einer Ersatzvornahme nach § 4

Abs. 1 VVG gekommen, weil der Beschwerdeführer die aus dem

Bauauftrag resultierende Pflicht nicht erfüllt hat, sodass nach

vorheriger Androhung die mangelnde Leistung auf seine Gefahr und

Kosten bewerkstelligt werden musste. Der diese Kosten regelnde

§ 11 VVG lautet:

     "Kosten

     § 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem

Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz."

In dem in mehrfacher Hinsicht vergleichbaren Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/0770, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach es der Verpflichtete wohl hinnehmen müsste, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Zwischentreten gewesen wären. Es wurde aber auch ausgesprochen, dass der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind. Schließlich wurde gesagt, dass sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten lässt, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden wäre.

Die belangte Behörde gründete ihre Feststellung, die verrechneten Kosten seien nicht unangemessen hoch, auf die Rechnungen, die Wägescheine und den (laut Eingangsstempel der BH am 24. August 2001 vorgelegten) Arbeitsstundenbericht. Der Beschwerdeführer hat dazu in seinem Rechtsmittel (vorher hatte er keine Gelegenheit, weil ihm entgegen § 45 Abs. 3 AVG diese Beweisergebnisse nicht vorgehalten wurden) detailliert Stellung genommen und Beweisanträge gestellt.

Allein der Umstand, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschläge nicht auf eine niedrigere Summe lauteten, entband die belangte Behörde noch nicht von der Verpflichtung, auf seine Sacheinwendungen einzugehen. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint nämlich die Feststellung, die Kosten seien nicht unangemessen hoch, auf Grund der tatsächlich herangezogenen Beweismittel nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Das Anbot der Bauunternehmung P. vom 12. März 2001, welches nur den Abbruch des Mühlengebäudes betraf, enthielt in beiden dort genannten Positionen Entsorgungs- und Deponierungsleistungen, in der ersten Position ist auch ausdrücklich von einem Container die Rede. Aufklärungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang, warum nur vier Wägescheine für Containertransporte vorgelegt wurden, die allesamt der zweiten Rechnung bezüglich des Wohngebäudes zugeordnet wurden; auch bezüglich der den Abbruch betreffenden Rechnung müssten solche Wägescheine vorhanden sein, wenn nicht die vorgelegten vier Wägescheine auch Leistungen enthalten, die dem Abbruch laut Anbot vom 12. März 2001 zuzuordnen sind.

Ähnliche Ungereimtheiten sind bei dem von der belangten Behörde herangezogenen Stundenbericht gegeben. Abgesehen von der vom Beschwerdeführer in nicht unschlüssiger Weise aufgeworfenen Frage, ob für derartige Räumungsarbeiten ausschließlich Vor- und Facharbeiter eingesetzt werden, lässt sich daraus nicht eindeutig entnehmen, dass die dort aufgelisteten 35 bzw. 70 Stunden zwischen dem 5. und dem 8. Juni 2001 ausschließlich der Rechnung über die Gebäuderäumung zuzuordnen wären. Beim Stundenbericht fällt diesbezüglich auf, dass nur bei den Stunden des Vorarbeiters die Anmerkung "Ausräumen des Hauses" enthalten ist.

Gerade weil ein Teil der Arbeitsleistungen auf Grund einer Pauschalvereinbarung, der andere aber auf Grund tatsächlich erbrachter Einzelleistungen verrechnet wurde, wäre es unerlässlich gewesen, zumindest durch eine Einvernahme des Bauunternehmers P. eine klare Zuordnung herbei zu führen.

Jedenfalls hat die belangte Behörde dadurch, dass sie Beweisanträgen nicht stattgab und sich mit den Einwänden in der Berufung nicht entsprechend auseinander setzte, Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung ein anderer Bescheid nicht auszuschließen gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 14. Dezember 2004

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050244.X00

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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