Norm
MaklerG §28Rechtssatz
In dem Fall, wenn ein Makler ein bestimmtes, konkret bezeichnetes Versicherungsprodukt zum Gegenstand seiner Vertragsverhandlungen macht, muss der von ihm vertretene Kunde dessen Inhalt gegen sich gelten lassen, weil davon auszugehen ist, dass der Makler über ein fachspezifisches Produkt informiert ist. Seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung kann ein redlicher Erklärungsempfänger (Versicherer) keinen anderen Erklärungswert beimessen als den der dem Produkt vollinhaltlich entspricht, außer der Makler gibt zu erkennen, dass er Abweichungen davon wünscht oder dass er die zu vermutende fachspezifische Kenntnis nicht hat und nähere Aufklärung fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118896Dokumentnummer
JJR_20040331_OGH0002_0070OB00284_03W0000_004