RS OGH 2004/3/31 7Ob284/03w, 7Ob315/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
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Norm

MaklerG §28

Rechtssatz

In dem Fall, wenn ein Makler ein bestimmtes, konkret bezeichnetes Versicherungsprodukt zum Gegenstand seiner Vertragsverhandlungen macht, muss der von ihm vertretene Kunde dessen Inhalt gegen sich gelten lassen, weil davon auszugehen ist, dass der Makler über ein fachspezifisches Produkt informiert ist. Seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung kann ein redlicher Erklärungsempfänger (Versicherer) keinen anderen Erklärungswert beimessen als den der dem Produkt vollinhaltlich entspricht, außer der Makler gibt zu erkennen, dass er Abweichungen davon wünscht oder dass er die zu vermutende fachspezifische Kenntnis nicht hat und nähere Aufklärung fordert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 284/03w
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 284/03w
  • 7 Ob 315/03d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 315/03d
    Beisatz: Das Bedingungswerk des Versicherers wird allein durch die Verwendung des die Versicherung bezeichnenden Kürzels Gegenstand des Vertrages. Die gebrauchten Kürzel können für einen Versicherungsmakler keine ungewöhnliche Vertragsbezeichnung darstellen, da er im ständigen Geschäftsverkehr mit Versicherern zweifellos auch stets diese Kürzel verwendet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118896

Dokumentnummer

JJR_20040331_OGH0002_0070OB00284_03W0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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