RS OGH 2004/4/29 6Ob235/03g, 6Ob103/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

FBG §4
FBG §10
HGB §162

Rechtssatz

Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung (vergleiche §10 Abs1 FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 235/03g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 235/03g
    Veröff: SZ 2004/62
  • 6 Ob 103/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 103/16i
    Vgl; Beisatz: Im Firmenbuchrecht gilt der Grundsatz der lückenlosen Dokumentation der anmeldungspflichtigen Daten. § 10 Abs 1 FBG unterscheidet für die Anmeldepflicht nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. (T1)
    Beisatz: Insbesondere im Fall der Eintragung bereits überholter Bestellungen oder Abberufungen von Geschäftsführern oder Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH kommt es für die Pflicht zur Firmenbucheintragung nicht auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit an, zumal das Firmenbuchverfahren von diffizilen und im Gesetz überdies nicht vorgesehenen Überlegungen frei bleiben soll. (T2)
    Beisatz: Hier: Die Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Leistung einer Einzahlung auf Stammeinlagen muss zwei nacheinander zu vollziehende Eintragungen beantragen, weil sich aus der Anmeldung eindeutig ergeben muss, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118922

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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