RS OGH 2004/7/6 4Ob85/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

AktG §196

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn ein Aktionär, der gegen seine Stimme beschlossenen Entlastung widersprochen hat, kann ihm persönlich aus einem solchen Beschluss kein rechtlicher Nachteil daraus entstehen, dass er damit auf eigene Ersatzansprüche verzichtet oder das Nichtbestehen solcher Ansprüche anerkannt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119154

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0040OB00085_04K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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