RS OGH 2004/7/27 11Os60/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2004
beobachten
merken

Norm

StGB §74 Z5
StGB §107 Abs1

Rechtssatz

Lediglich unter dem Blickwinkel einer schlüssigen Erklärung über zukünftig herbeizuführende Übel kann Einschüchterungen, Warnungen oder Schreckensbotschaften ein tatbildlicher Erklärungswert dann beizumessen sein, wenn sich hinter solchen Äußerungen eine Drohung "versteckt".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119299

Dokumentnummer

JJR_20040727_OGH0002_0110OS00060_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten