Norm
ABGB §879 Abs1 BIIdRechtssatz
Da für die Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise von nicht unerheblicher Bedeutung sind, kommt dem Umstand, dass sich durch eine bestimmte Vertragsklausel die Position des Werkunternehmers noch erheblich weiter vom dispositiven Recht entfernt als nach den Regelungen der einschlägigen Ö-Norm, durchaus Bedeutung zu (vergleiche auch 6 Ob 320/98x).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119325Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00144_04I0000_005