RS OGH 2004/12/15 9Ob57/04d, 7Ob174/06y, 2Ob91/10m, 1Ob42/12a, 9Ob5/14x, 3Ob131/16k, 7Ob76/18d

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Norm

MaklerG §6 Abs2

Rechtssatz

Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. Es geht zu weit, nur die Namhaftmachung von Personen als ausreichend zu erachten, die bereits konkretes Interesse am Hauptgeschäft gezeigt haben. Vielmehr reicht es aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. Die Bekanntgabe einer Mehrheit von Personen ist dann als Namhaftmachung zu werten, wenn jedenfalls auch Personen namhaft gemacht werden, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit begründeter Erfolgsaussicht versucht werden kann, und wenn dadurch der Kreis der abstrakt-möglichen Interessenten so erheblich eingeengt wird, dass von einer wesentlichen Erweiterung der Kenntnisse des Auftraggebers - und insofern von einer wesentliche Förderung seiner Zwecke - gesprochen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 57/04d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 Ob 57/04d
  • 7 Ob 174/06y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 174/06y
    Vgl auch; nur: Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. (T1)
    Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T2)
  • 2 Ob 91/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
    Auch; nur T1; nur: Es reicht aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. (T3)
    Beisatz: Unter „Namhaftmachung“ ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss zu verstehen. (T4)
  • 1 Ob 42/12a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 42/12a
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 9 Ob 5/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 5/14x
    Vgl auch; Beisatz: Für eine Namhaftmachung kann es nicht ausreichen, wenn der Makler seinem Auftraggeber erst erklärt, er werde das Objekt bestimmten Kunden anbieten. (T5)
  • 3 Ob 131/16k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 131/16k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T6)
  • 7 Ob 76/18d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 76/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119614

Im RIS seit

14.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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