RS OGH 2004/12/15 9ObA114/04m

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Norm

ArbVG §96 Abs1 Z2

Rechtssatz

Es können nur solche Maßnahmen des Betriebsinhabers unter § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG fallen, die geeignet sind, dem Arbeitgeber Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen Arbeitnehmers zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119612

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_009OBA00114_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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